Positionspapier der SpUKa Münster

Stand: 30.03.2019

Was ist „Absicherung im Krankheitsfall“?

Unser erster Vorsitzender Manfred Wende benutzte bei Gründung der SpUKa im Jahr 1974 den Ausdruck „Absicherung der Krankheitskosten“, um so darzustellen, dass die SpUKa keine Krankenversicherung ist. Dieser Begriff stand im Jahr 1999 im Vorwort unserer Jubiläumsbroschüre und wurde damit acht Jahre bevor er durch § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen offiziellen Charakter bekam, schon verwandt.


Warum wurde die SpUKa Münster gegründet?

Im Gründungsjahr 1974 befanden sich die meisten Polizisten in den niedrigeren Besoldungsgruppen A 7 oder A 8, so dass deren damalige soziale und finanzielle Situation mit heute nicht mehr vergleichbar ist. Waren Kinder zu versorgen, ließ der reguläre Schichtdienst eine Berufstätigkeit des Ehepartners gar nicht zu. Daher ergab sich in unserer Berufsgruppe ein hohes Maß an so genannten Alleinverdienern. Eine Krankenversicherung für die Restkosten der Familie konnten sich die meisten Polizisten nach der Beihilfeerstattung schlicht nicht leisten.


Was ist die Idee der SpUKa?

Das Prinzip der SpUKa besteht darin, dass Mitglieder anfallende Krankheitskosten (Restkosten nach dem Beihilfeausgleich) grundsätzlich aus eigenen angesparten Finanzmitteln begleichen können. Wir nennen diese Mittel „persönlicher Sparfonds“.

Überschreiten im Einzelfall besonders hohe Krankheitskosten den persönlichen Sparfonds des Mitglieds, werden diese überschreitenden Kosten von allen SpUKa-Mitgliedern gemeinschaftlich und solidarisch über einen Gemeinschaftsfonds bzw. eine jährliche Umlage getragen. Aus Solidarität gegenüber den Mitgliedern, die ihn unterstützt haben, zahlt der Unterstützte einen zuvor festgelegten Teil der Unterstützung (Selbstbehalt) für einen festgelegten Zeitraum an den Gemeinschaftsfonds zurück, sodass diese finanziellen Mittel wieder allen Mitgliedern zur Verfügung stehen.

Die Grundidee stammt von dem Arzt Dr. Max Bruker (1905-2001), der ab den 1960er Jahren das Modell einer Gesundheitskasse mit vier Elementen: der Gesundheitsinformation, der Eigenverantwortung über seinen Gesundheitsstand, einem Belohnungssystem und einem persönlichen Gesundheits-Sparkonto entwickelt hat.


Wie setzt die SpUKa diese Idee um?

Umsetzung und Struktur dieses Prinzips geschieht in dreierlei Hinsicht: über einen „persönlichen Sparfonds“, eine „Umlage“ und einen „Gemeinschaftsfonds“. Damit wird erkennbar dokumentiert, dass finanzielle Mittel stets entweder einem Mitglied oder allen Mitgliedern gemeinschaftlich zugeordnet werden können.

  • Persönlicher Sparfonds

Die SpUKa führt für jedes Mitglied einen persönlichen Sparfonds. Durch die Festlegung einer Maximal-Höhe des persönlichen Sparfonds ist unter anderem ein „Belohnungssystem“ der gesunden und sparsamen Mitglieder installiert. Dadurch soll die Eigenverantwortung für einen gesundheitsbewussten Lebensstil gefördert werden. Die den Sparfonds überschreitenden Mittel werden dem Mitglied zum Jahresabschluss erstattet.

  • Umlage

Die Höhe der jährlichen Umlage wird vom Vorstand zum Jahresende festgelegt. Als Orientierung der Festlegung dienen die im bisherigen Jahresverlauf erfolgten Unterstützungsleistungen an die Mitglieder, die mit ihrem persönlichen Sparfonds nicht ausgekommen sind. Die Umlage wird benötigt, um durch hohe Krankheitskosten entstandene Minusbeträge wieder auszugleichen. Auf diese Weise wird jedem gesunden Mitglied deutlich gemacht, dass auch er / sie im Krankheitsfall mit solidarischer Unterstützung rechnen kann.

  • Gemeinschaftsfonds

Im Gemeinschaftsfonds werden Mittel bereitgehalten, die für Unterstützungsleistungen und laufende Ausgaben benötigt werden. Die im Vorjahr unterstützten Mitglieder, die einen Teil der Unterstützung zurückzahlen (Selbstbehalt) sowie die jährliche Umlage speisen den Gemeinschaftsfonds.


Was sind die Rahmenbedingungen für das System?

Als Mindestgröße einer Solidargemeinschaft gilt eine Mitgliederzahl, die einen vertretbaren  Rahmen abbilden kann, ohne Mitglieder bei der Festlegung einer Umlage finanziell zu überfordern. Wir gehen davon aus, dass unser System ab etwa 200 – 300 Mitgliedern umsetzbar und tragbar ist.

Als Maximalgröße einer Solidargemeinschaft kann man von Mitgliederzahlen zwischen 1.500 und 5.000 ausgehen, denn nur bis zu einer bestimmten Größe, die eine „Anonymität“ des einzelnen Mitglieds ausschließt, kann der so genannte „Moral Hazard“ vermieden werden (die übermäßige finanzielle Nutzung einer Gemeinschaft).  

Weitere wichtige Rahmenbedingungen sind u. a.:

  1. Die Strukturen der Gemeinschaft müssen für jedes Mitglied nachvollziehbar und überschaubar bleiben. So gibt es für die Bearbeitung der Abrechnungen immer einen, maximal zwei (Vertretung) feste Ansprechpartner.
  2. Transparenz der finanziellen Strukturen. Das Mitglied muss jederzeit seinen eigenen Kontostand abfragen können und nach Ablauf eines Jahres eine Aufstellung über die Entwicklung seiner geleisteten Beiträge, der Inanspruchnahme von Leistungen und seines persönlichen Sparfonds bekommen. Zusätzlich müssen Informationen über die Mitgliederzahl mit Unterstützung und die Gesamthöhe der Unterstützungssummen den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
  3. „Man kennt sich“. Neben einem Gemeinschaftsgefühl durch unsere Berufsgruppe werden bei Bedarf auch regionale Strukturen geschaffen, sodass es innerhalb von Behördenebenen feste Ansprechpartner gibt, die „Beisitzer“. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt und sind Mitglied im erweiterten Vorstand. Dieses „Wir-Gefühl“ verhindert entstehende Anonymität.
  4. Verzicht auf bürokratische Regelungen. Für den Vorstand muss die Möglichkeit bestehen,auch ohne feste Regelungen (z. B. Beihilfeordnung) einem Mitglied im Krankheitsfall Hilfe zukommen zu lassen, wenn es sie benötigt. So stand in § 9 der Satzung (Fassung vom 28.01.1976), Zitat: „… Die Gewährung einer einmaligen Unterstützung kann in besonderen Notfällen der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließen…“, das ist in der heutigen Zuwendungsordnung erhalten geblieben. Gemeint war im Jahr 1976 medizinische Hilfe durch amerikanische Ärzte, die zu dieser Zeit im medizinischen Bereich führend waren. Heute meinen wir damit medizinische Therapien, die (noch) nicht in den „Katalogen“ der Beihilfe oder der GKV enthalten sind.


Was regelt der Vorstand der SpUKa?

Der Vorstand ist Ansprechpartner aller Mitglieder und regelt die Rahmenbedingungen der SpUKa über die Gestaltung der Satzung, der Beitragsordnung und der Zuwendungsordnung.

Die Akzeptanz des Systems durch die Mitglieder hängt wesentlich davon ab, ob sie sich im System wiederfinden können, wie zum Beispiel:

  • Beteiligung der Mitglieder an der Gestaltung der Rahmenbedingungen

Um Solidarität in einem Innenverhältnis entstehen zu lassen und weiterzuentwickeln, müssen Mitglieder über den Vorstand Informationen bekommen, z. B. über Kostensteigerungen im Gesundheitswesen. Als Reaktion auf steigende Zahnarztrechnungen ab der 1980er Jahre stimmten im Januar 1982 die Mitglieder über eine Kürzung bei Zahnbehandlungen und -Ersatz ab, so dass hier eine Eigenbeteiligung der Mitglieder um 10% zustande kam und die Kasse damit dieses Sparpotential nutzen konnte.

  • Transparenz des Vorstandshandelns:

Da der Vorstand z. B. die Höhe des monatlichen Beitrages und die maximale Höhe des persönlichen Sparfonds festlegen muss, ergibt sich bei Änderungen dieser Eckpunkte ein Informationsbedarf der Mitglieder, die diese Entscheidungen akzeptieren und mittragen müssen. Auf diese Weise können die Mitglieder in der jährlichen Mitgliederversammlung Einfluss nehmen, wenn z. B. die Festlegung der Höhe der Selbstbeteiligung ausschließlich nach finanziellen, aber nicht nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen soll.

  • Beteiligung bei (schwerer) Erkrankung eines Mitglieds

Die SpUKa leistet auch nicht-materielle Unterstützung bei erkrankten Mitgliedern. Wird ein Mitglied bei schwerer Erkrankung durch den Ehepartner gepflegt, so kann die SpUKa hier tätig werden, indem sie den Ehepartner z. B. bei der Abwicklung der Beihilfe unterstützt.

Wie wird das System von den Mitgliedern umgesetzt?

Zitate aus Mitgliederversammlungen belegen das Funktionieren des Systems:

  • Ermahnungen zur Solidarität

In den ersten Mitgliederversammlungen (z. B. 02.02.1978) wird über das Bestreben des Kassenverwalters berichtet, die Mitglieder zur Solidarität zu bewegen. Es werden hier erste Anzeichen des Erfolgs zitiert, die Solidarität habe sich zunehmend gefestigt. Diese Solidarität wurde damals „Leitgedanken einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Gemeinschaft“ genannt.

  • Sparsam wirtschaften

In vielen Mitgliederversammlungen wurde detailliert über Kosten eines Krankenhausaufenthalts informiert, es wurde eindringlich ermahnt, zugunsten der Kasse auf die 2. Pflegeklasse und Chefarztbehandlung zu verzichten. Zitat: „… Erfahrungsgemäß sind die Kosten hierfür dreimal so hoch wie in der Regelklasse…“ (Protokoll vom 29.01.1985).

  • Information des Vorstands über Kosten

Ausführlich wurde über die Einführung der Gebührenordnung für Ärzte informiert (5 DIN-A-4-Seiten), die am 01.01.1983 in Verbindung mit einem neuen Beihilferecht in Kraft trat. Der damalige Vorstand informierte über mögliche Kostenersparnisse für Mitglieder und der Kasse. Die „Gestaltungsmöglichkeiten“ beim Abrechnungsverfahren der Ärzte wurden ausführlich erläutert (z. B. 1,8 fachen bzw. 2,3 fachen Satz der Kosten nach GOÄ, 5-Seitige Information und Protokoll vom 21.03.1983).

  • Gestaltungen durch die Beteiligung der Mitglieder

Ab etwa 1980 nahmen die Diskussionen über eine Selbstbeteiligung nach Unterstützung der Mitglieder aus dem Gemeinschaftsfonds einen breiten Raum in den Mitgliederversammlungen ein. Diese Diskussionen setzten sich fort bis zum Jahr 1989. Das Votum der Mitglieder ergab zunächst eine Selbstbeteiligung auf 25% des Beitrags. Im Zuge der weiteren Entwicklung wurde diese ab dem Jahr 1991 in 3 Stufen gestaffelt.

Auseinandersetzungen um mögliche Kostenersparnisse fanden ebenfalls in den ersten Jahren statt. Allerdings lehnten die Mitglieder 1981 ab, eine generelle Kürzung der Unterstützung um 20% vorzunehmen. Es wurde als wichtig empfunden, eine komplette Kostenerstattung bei schweren Erkrankungen sicherzustellen.

  • Rückerstattung von finanziellen Mitteln durch Mitglieder

Ein Mitglied hatte im Verlauf des Jahres 1994 einen Zuschuss der SpUKa für den Kauf eines Beatmungsgeräts erhalten. Nach dem Ende der Behandlung konnte er das Gerät verkaufen und erstattete der SpUKa den finanziellen Erlös aus dem Verkauf (Protokoll der Mitgliederversammlung vom 25.01.1994).

Dieses solidarische Verhalten war kein Einzelfall.


Sicherheit des Systems:

Die Verantwortung des Vorstandes besteht darin, die Funktionsfähigkeit langfristig zu gewährleisten. Das geschieht:

  1. Bei geplanten Änderungen der Rahmenbedingungen holt sich der Vorstand fachlichen Rat für die Umsetzbarkeit ein, z. B.:
  2. durch einen Rechtsanwalt bei Satzungsänderungen,
  3. durch ein mathematisches Gutachten bei Änderungen von Beitrags- und Zuwendungsordnung.
  4. Für entstehende höhere Kosten eines Mitgliedes besteht eine Rückversicherung über die PAX-Familienfürsorge, zusätzlich besteht ein Hochrisikofonds als Absicherung über die BASSG (Bundesarbeitsgemeinschaft).


Kurzfassung der Idee:

Wir fördern die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen für seine Gesundung und Gesunderhaltung und bestärken unsere Mitglieder mit ihrem solidarischen Verhalten darin, zur Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft beizutragen.

Die durch unser System entstehende Selbstverantwortung in Verbindung mit der Solidarität führen zu niedrigeren Krankheitskosten.

30.03.2019/SpUKa-Vorstand