Spargemeinschaft und Unterstützungskasse
der Polizei Münster von 1974 e.V.

Wir sehen Menschen im Mittelpunkt eines Gesundheitswesens.

ÜBER UNS

Vereinsentstehung

Unsere Gemeinschaft wurde am 20. März 1974 als Spar- und Unterstützungskasse der LBP Münster gegründet. Sie ist eine Solidargemeinschaft, die ihren Mitgliedern eine Unterstützung und eine finanzielle Absicherung im Krankheitsfall gewährleistet. Unser Prinzip beruht auf überschaubaren und transparenten Strukturen mit einer individuellen Absicherung.
Im Februar 2007 haben wir unseren Namen geändert in: Spargemeinschaft und Unterstützungskasse der Polizei Münster von 1974, unsere Abkürzung SpUKa Münster blieb bestehen.

Bei unserem Verein handelt es sich um eine Solidargemeinschaft, die gem. § 176 SGB V die Voraussetzungen der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gem. § 5 BAS 1 Nr. 13 SGB V erfüllt.

Vereinszweck

Wir fördern die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen für seine Gesundung und Gesunderhaltung und bestärken unsere Mitglieder mit ihrem solidarischen Verhalten darin, zur Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft beizutragen. Dabei schließen wir ein geschäftsmäßiges und egoistisches Verhalten aus, weil wir Menschen und nicht Finanzen im Mittelpunkt eines Gesundheitswesens sehen.

Zwecke unseres Vereins sind insbesondere:

• die gegenseitige Unterstützung der Mitglieder im Krankheitsfall,

• die gegenseitige Absicherung der Mitglieder im Krankheitsfall durch eine rechtlich verbindliche, umfassende und flexible Krankenversorgung nach Maßgabe dieser Satzung, die mindestens dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Höhere Kosten sind bei einem externen Versicherer abgesichert.

• die Stärkung der Solidarität und Eigenverantwortung der Mitglieder im Gesundheitsbereich und

• die Unterstützung und Förderung einer Medizin und Pflege, die der Natur des Menschen gerecht wird.

Das „Kümmern“ um die Mitglieder, insbesondere um die schwer erkrankten Mitglieder und deren Angehörige, erfolgt auf vielfältige Weise (persönliche Unterstützung, Informationen über Änderungen im Beihilferecht oder im Gesundheitswesen).

Positionspapier der SpUKa Münster

Stand: 30.03.2019

BASSG – Starke Solidargemeinschaften im Verband

Um unseren Zweck und unsere Ziele zu erreichen, haben wir gemeinsam mit anderen Solidargemeinschaften am 15.06.2007 unseren Dachverband gegründet, die BASSG. Nähere Infos sind unter dem Link der BASSG zu finden.

Infos und aktuelles

Bundestag beschließt die gesetzliche Anerkennung der Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen

Mit der Verabschiedung des Digitale-Versorgung-und-Pflegegesetzes (DVPMG) am 9. Juni 2021 hat der Bundestag die Arbeit der Solidargemeinschaften auf eine klare rechtliche Grundlage gestellt. Die Solidargemeinschaften haben damit nun endlich Rechtssicherheit.

Der Gesetzestextlautet wie folgt:

§ 176 Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften

  • Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft gilt nur dann als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 und als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, wenn die Solidargemeinschaft am 20. Januar 2021 bereits bestanden hat und seit ihrer Gründung ununterbrochen fortgeführt wurde, sie beides dem Bundesministerium für Gesundheit nachweist und auf ihren alle fünf Jahre zu stellenden Antrag hin das Bundesministerium für Gesundheit jeweils das Vorliegen eines testierten Gutachtens über die dauerhafte Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 3 bestätigt.
  • Die in Absatz 1 genannten Solidargemeinschaften sind ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, die der Art, dem Umfang und der Höhe nach den Leistungen dieses Buches entsprechen. 2Hiervon kann durch Satzung der Solidargemeinschaft nicht zum Nachteil ihrer Mitglieder abgewichen werden. 3Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer solchen Solidargemeinschaft wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
  • Um eine dauerhafte Leistungsfähigkeit nachzuweisen, hat eine Solidargemeinschaft alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten beim Bundesministerium für Gesundheit einzureichen. 2Das Gutachten ist von einem unabhängigen und geeigneten Gutachter zu prüfen und zu testieren. 3Voraussetzung für die Erteilung des Testats ist insbesondere, dass
    • die Beiträge der Solidargemeinschaft auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung der Wahrscheinlichkeitstafeln der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und anderer einschlägiger statistischer Daten berechnet sind, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit und zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, und
    • die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 jederzeit gewährleistet ist.
  • Die Regelungen zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung oder in die private Krankenversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.

Die Kriterien, die der Bundestag nun gesetzlich vorschreibt, sind vernünftig und werden von den Mitgliedseinrichtungen der BASSG bereits erfüllt.

Infos zur Mitgliedschaft und Aufnahmeanträge

→ durch Direktanforderung per Mail unter info@spuka.de
→ durch Online-Anforderung im Internet per E-Mail über die  Homepage der SpUKa Münster unter http://www.spuka.de
→ durch telefonische Anfrage unter 0251/78 55 87 oder 02501/92 91 46
→ durch persönliche Anfrage bei einem der Vorstandsmitglieder
→ oder auf postalischem Wege: Werneweg 83, 48163 Münster

Bei Änderungen der Kontonummer, Anschriften, Ab-/Anmeldungen Kinder, Ehefrau pp.:

→ Direktanfrage per Mail unter info@spuka.de
→ telefonische Mitteilung an den Kassenverwalter Günter Voß: 0251/78 55 87
→ telefonische Mitteilung an unseren Vorstand Horst Schulz: 02501 / 97 00 04
→ oder auf postalischem Wege: Werneweg 83, 48163 Münster

Bei anderen Fragen rund um die SpUKa Münster:

→ Direktanfrage per Mail unter info@spuka.de oder kay.schroeder@spuka.de
→ Kay-Jürgen Schröder, Telefon: 02501/92 91 46
→ oder auf postalischem Wege: Werneweg 83, 48163 Münster

Bei Abrechnungsfragen, Fragen und Hilfen zur Beihilfe, zu Beihilfebescheiden:

→ Direktanfrage per Mail unter info@spuka.de
→ telefonische Anfrage bei unserem Kassenverwalter Günter Voß: 0251/78 55 87
→ oder auf postalischem Wege: Werneweg 83, 48163 Münster

Bei Fragen zu Sterbefällen, Hinterbliebenenversorgung und sonstiger dringender Hilfe:

→ Direktanfrage per Mail unter info@spuka.de oder kay.schroeder@spuka.de
→ telefonische Anfrage an den Kassenverwalter Günter Voß: 0251/78 55 87
→ Kay-Jürgen Schröder, Telefon: 02501/92 91 46 (am besten ab 18:00 Uhr, auch am Wochenende), Mobil: 0160 / 95 03 86 00
→ oder auf postalischem Wege: Werneweg 83, 48163 Münster

9/10 - Regelung

Neun/Zehntel-Regelung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Weiterlesen

DIE BEIHILFE

Infos zu Beihilfe- und Rentenangelegenheiten (des Ehepartners)

Die beigefügten Links geben Antwort auf eine Reihe von Fragen, die unsere Mitglieder bewegen. Sollte einer der Links nicht ausreichend Antwort geben, bitten wir um Nachricht über info@spuka.de.

Auf der Seite der Finanzverwaltung NRW erhält man sowohl allgemeine wie auch spezielle Informationen rund um die Beihilfe:

Zur Finanzverwaltung NRW

Es sind auf der Seite eine Reihe Merkblätter zu verschiedenen Sachverhalten wie auch Antragsformulare erhältlich.

Auf der Seite der Finanzverwaltung sind die jeweils aktuelle Beihilfeverordnung und auch die entsprechende Verwaltungsvorschrift einsehbar:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=2720100122084631587
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=65520161014171061855

Bitte im oberen Bereich der jeweiligen Seite auf den aktuellen Stand der Vorschriften achten.

Ab 9. April 2018 gibt es die neue Beihilfe-App. Für die Nutzung dieser App muss man sich registrieren lassen. Der Link für Informationen über diese App:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/beihilfe-nrw-app

Es bleiben aber – wie bislang – neben der Beihilfe App – zum Einreichen der Beihilfe auch die bislang üblichen Formulare, siehe Nr. 4

Auf der Seite der Finanzverwaltung sind der Beihilfe-Antrag und der Kurzantrag erhältlich:

Zum Beihilfe-Antrag (lang)

Zum Beihilfe-Antrag (kurz)

Die entsprechenden Textfelder der Formulare kann man nach dem Herunterladen (PC) ausfüllen.

Wir empfehlen dringend eine Vollmacht für ein bzw. mehrere Familienmitglieder bei der Beihilfestelle zur Regelung der Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten sowie zur Änderung des Überweisungsweges einzureichen. Entsprechende Formulare gibt es bei der Finanzverwaltung:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/beih_vollmacht.pdf
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/ok_vollmacht.pdf

Wir regen an, dem Ehepartner und einem weiteren Familienmitglied die Vollmacht zu erteilen. Bitte an eine Dokumentation denken (Zweitschrift, Aktenhaltung).

Die Finanzverwaltung hält eine Reihe Informationsbroschüren zur Kur- und Reha-Maßnahmen bereit, erhältlich über diese Seite:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/rehabehandlungen

Siehe rechts auf der Seite, „Information Downloads“.

Es gibt eine Reihe von Gesetzen, die mittelbar im Zusammenhang mit der Beihilfe stehen können, unter anderem das Sozialgesetzbuch Band V (Gesetzliche Krankenversicherung):
Vor der Beantragung der Rente des Ehepartners sollte man die Befreiungsmöglichkeiten gem. § 8 SGB V kennen. Informationsbroschüren sind u. a. bei der Deutschen Rentenversicherung erhältlich, z. B.:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rentner_und_ihre_krankenversicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Positionspapier

Positionspapier der SpUKa Münster

Stand: 30.03.2019

Unser erster Vorsitzender Manfred Wende benutzte bei Gründung der SpUKa im Jahr 1974 den Ausdruck „Absicherung der Krankheitskosten“, um so darzustellen, dass die SpUKa keine Krankenversicherung ist. Dieser Begriff stand im Jahr 1999 im Vorwort unserer Jubiläumsbroschüre und wurde damit acht Jahre bevor er durch § 193 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen offiziellen Charakter bekam, schon verwandt.

Im Gründungsjahr 1974 befanden sich die meisten Polizisten in den niedrigeren Besoldungsgruppen A 7 oder A 8, so dass deren damalige soziale und finanzielle Situation mit heute nicht mehr vergleichbar ist. Waren Kinder zu versorgen, ließ der reguläre Schichtdienst eine Berufstätigkeit des Ehepartners gar nicht zu. Daher ergab sich in unserer Berufsgruppe ein hohes Maß an so genannten Alleinverdienern. Eine Krankenversicherung für die Restkosten der Familie konnten sich die meisten Polizisten nach der Beihilfeerstattung schlicht nicht leisten.

Umsetzung und Struktur dieses Prinzips geschieht in dreierlei Hinsicht: über einen „persönlichen Sparfonds“, eine „Umlage“ und einen „Gemeinschaftsfonds“. Damit wird erkennbar dokumentiert, dass finanzielle Mittel stets entweder einem Mitglied oder allen Mitgliedern gemeinschaftlich zugeordnet werden können.

  • Persönlicher Sparfonds:
    Die SpUKa führt für jedes Mitglied einen persönlichen Sparfonds. Durch die Festlegung einer Maximal-Höhe des persönlichen Sparfonds ist unter anderem ein „Belohnungssystem“ der gesunden und sparsamen Mitglieder installiert. Dadurch soll die Eigenverantwortung für einen gesundheitsbewussten Lebensstil gefördert werden. Die den Sparfonds überschreitenden Mittel werden dem Mitglied zum Jahresabschluss erstattet.
  • Umlage:
    Die Höhe der jährlichen Umlage wird vom Vorstand zum Jahresende festgelegt. Als Orientierung der Festlegung dienen die im bisherigen Jahresverlauf erfolgten Unterstützungsleistungen an die Mitglieder, die mit ihrem persönlichen Sparfonds nicht ausgekommen sind. Die Umlage wird benötigt, um durch hohe Krankheitskosten entstandene Minusbeträge wieder auszugleichen. Auf diese Weise wird jedem gesunden Mitglied deutlich gemacht, dass auch er / sie im Krankheitsfall mit solidarischer Unterstützung rechnen kann.
  • Gemeinschaftsfonds:
    Im Gemeinschaftsfonds werden Mittel bereitgehalten, die für Unterstützungsleistungen und laufende Ausgaben benötigt werden. Die im Vorjahr unterstützten Mitglieder, die einen Teil der Unterstützung zurückzahlen (Selbstbehalt) sowie die jährliche Umlage speisen den Gemeinschaftsfonds.
 

Als Mindestgröße einer Solidargemeinschaft gilt eine Mitgliederzahl, die einen vertretbaren  Rahmen abbilden kann, ohne Mitglieder bei der Festlegung einer Umlage finanziell zu überfordern. Wir gehen davon aus, dass unser System ab etwa 200 – 300 Mitgliedern umsetzbar und tragbar ist.

Als Maximalgröße einer Solidargemeinschaft kann man von Mitgliederzahlen zwischen 1.500 und 5.000 ausgehen, denn nur bis zu einer bestimmten Größe, die eine „Anonymität“ des einzelnen Mitglieds ausschließt, kann der so genannte „Moral Hazard“ vermieden werden (die übermäßige finanzielle Nutzung einer Gemeinschaft).

Weitere wichtige Rahmenbedingungen sind u. a.:

  • Die Strukturen der Gemeinschaft müssen für jedes Mitglied nachvollziehbar und überschaubar bleiben. So gibt es für die Bearbeitung der Abrechnungen immer einen, maximal zwei (Vertretung) feste Ansprechpartner.
  • Transparenz der finanziellen Strukturen. Das Mitglied muss jederzeit seinen eigenen Kontostand abfragen können und nach Ablauf eines Jahres eine Aufstellung über die Entwicklung seiner geleisteten Beiträge, der Inanspruchnahme von Leistungen und seines persönlichen Sparfonds bekommen. Zusätzlich müssen Informationen über die Mitgliederzahl mit Unterstützung und die Gesamthöhe der Unterstützungssummen den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
  • „Man kennt sich“. Neben einem Gemeinschaftsgefühl durch unsere Berufsgruppe werden bei Bedarf auch regionale Strukturen geschaffen, sodass es innerhalb von Behördenebenen feste Ansprechpartner gibt, die „Beisitzer“. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt und sind Mitglied im erweiterten Vorstand. Dieses „Wir-Gefühl“ verhindert entstehende Anonymität.
  • Verzicht auf bürokratische Regelungen. Für den Vorstand muss die Möglichkeit bestehen, auch ohne feste Regelungen (z. B. Beihilfeordnung) einem Mitglied im Krankheitsfall Hilfe zukommen zu lassen, wenn es sie benötigt. So stand in § 9 der Satzung (Fassung vom 28.01.1976), Zitat: „… Die Gewährung einer einmaligen Unterstützung kann in besonderen Notfällen der Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschließen…“, das ist in der heutigen Zuwendungsordnung erhalten geblieben. Gemeint war im Jahr 1976 medizinische Hilfe durch amerikanische Ärzte, die zu dieser Zeit im medizinischen Bereich führend waren. Heute meinen wir damit medizinische Therapien, die (noch) nicht in den „Katalogen“ der Beihilfe oder der GKV enthalten sind.

 

Der Vorstand ist Ansprechpartner aller Mitglieder und regelt die Rahmenbedingungen der SpUKa über die Gestaltung der Satzung, der Beitragsordnung und der Zuwendungsordnung. Die Akzeptanz des Systems durch die Mitglieder hängt wesentlich davon ab, ob sie sich im System wiederfinden können, wie zum Beispiel:

  • Beteiligung der Mitglieder an der Gestaltung der Rahmenbedingungen:
    Um Solidarität in einem Innenverhältnis entstehen zu lassen und weiterzuentwickeln, müssen Mitglieder über den Vorstand Informationen bekommen, z. B. über Kostensteigerungen im Gesundheitswesen. Als Reaktion auf steigende Zahnarztrechnungen ab der 1980er Jahre stimmten im Januar 1982 die Mitglieder über eine Kürzung bei Zahnbehandlungen und -Ersatz ab, so dass hier eine Eigenbeteiligung der Mitglieder um 10% zustande kam und die Kasse damit dieses Sparpotential nutzen konnte.
  • Transparenz des Vorstandshandelns:
    Da der Vorstand z. B. die Höhe des monatlichen Beitrages und die maximale Höhe des persönlichen Sparfonds festlegen muss, ergibt sich bei Änderungen dieser Eckpunkte ein Informationsbedarf der Mitglieder, die diese Entscheidungen akzeptieren und mittragen müssen. Auf diese Weise können die Mitglieder in der jährlichen Mitgliederversammlung Einfluss nehmen, wenn z. B. die Festlegung der Höhe der Selbstbeteiligung ausschließlich nach finanziellen, aber nicht nach sozialen Gesichtspunkten erfolgen soll.
  • Beteiligung bei (schwerer) Erkrankung eines Mitglieds:
    Die SpUKa leistet auch nicht-materielle Unterstützung bei erkrankten Mitgliedern. Wird ein Mitglied bei schwerer Erkrankung durch den Ehepartner gepflegt, so kann die SpUKa hier tätig werden, indem sie den Ehepartner z. B. bei der Abwicklung der Beihilfe unterstützt.
 

Zitate aus Mitgliederversammlungen belegen das Funktionieren des Systems:

  • Ermahnungen zur Solidarität:
    In den ersten Mitgliederversammlungen (z. B. 02.02.1978) wird über das Bestreben des Kassenverwalters berichtet, die Mitglieder zur Solidarität zu bewegen. Es werden hier erste Anzeichen des Erfolgs zitiert, die Solidarität habe sich zunehmend gefestigt. Diese Solidarität wurde damals „Leitgedanken einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Gemeinschaft“ genannt.
  • Sparsam wirtschaften:
    In vielen Mitgliederversammlungen wurde detailliert über Kosten eines Krankenhausaufenthalts informiert, es wurde eindringlich ermahnt, zugunsten der Kasse auf die 2. Pflegeklasse und Chefarztbehandlung zu verzichten. Zitat: „… Erfahrungsgemäß sind die Kosten hierfür dreimal so hoch wie in der Regelklasse…“ (Protokoll vom 29.01.1985).
  • Information des Vorstands über Kosten:
    Ausführlich wurde über die Einführung der Gebührenordnung für Ärzte informiert (5 DIN-A-4-Seiten), die am 01.01.1983 in Verbindung mit einem neuen Beihilferecht in Kraft trat. Der damalige Vorstand informierte über mögliche Kostenersparnisse für Mitglieder und der Kasse. Die „Gestaltungsmöglichkeiten“ beim Abrechnungsverfahren der Ärzte wurden ausführlich erläutert (z. B. 1,8 fachen bzw. 2,3 fachen Satz der Kosten nach GOÄ, 5-Seitige Information und Protokoll vom 21.03.1983).
  • Gestaltungen durch die Beteiligung der Mitglieder
    Ab etwa 1980 nahmen die Diskussionen über eine Selbstbeteiligung nach Unterstützung der Mitglieder aus dem Gemeinschaftsfonds einen breiten Raum in den Mitgliederver-sammlungen ein. Diese Diskussionen setzten sich fort bis zum Jahr 1989. Das Votum der Mitglieder ergab zunächst eine Selbstbeteiligung auf 25% des Beitrags. Im Zuge der weite-ren Entwicklung wurde diese ab dem Jahr 1991 in 3 Stufen gestaffelt.
    Auseinandersetzungen um mögliche Kostenersparnisse fanden ebenfalls in den ersten Jahren statt. Allerdings lehnten die Mitglieder 1981 ab, eine generelle Kürzung der Unter-stützung um 20% vorzunehmen. Es wurde als wichtig empfunden, eine komplette Kos-tenerstattung bei schweren Erkrankungen sicherzustellen.
  • Rückerstattung von finanziellen Mitteln durch Mitglieder
    Ein Mitglied hatte im Verlauf des Jahres 1994 einen Zuschuss der SpUKa für den Kauf eines Beatmungsgeräts erhalten. Nach dem Ende der Behandlung konnte er das Gerät verkau-fen und erstattete der SpUKa den finanziellen Erlös aus dem Verkauf (Protokoll der Mit-gliederversammlung vom 25.01.1994).
    Dieses solidarische Verhalten war kein Einzelfall.

 

Die Verantwortung des Vorstandes besteht darin, die Funktionsfähigkeit langfristig zu gewährleisten. Das geschieht:

  • Bei geplanten Änderungen der Rahmenbedingungen holt sich der Vorstand fachlichen Rat für die Umsetzbarkeit ein, z. B.:
    • durch einen Rechtsanwalt bei Satzungsänderungen,
    • durch ein mathematisches Gutachten bei Änderungen von Beitrags- und Zuwendungsordnung.
  • Für entstehende höhere Kosten eines Mitgliedes besteht eine Rückversicherung über die PAX-Familienfürsorge, zusätzlich besteht ein Hochrisikofonds als Absicherung über die BASSG (Bundesarbeitsgemeinschaft).

Wir fördern die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen für seine Gesundung und Gesunderhaltung und bestärken unsere Mitglieder mit ihrem solidarischen Verhalten darin, zur Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft beizutragen.

Die durch unser System entstehende Selbstverantwortung in Verbindung mit der Solidarität führen zu niedrigeren Krankheitskosten.

VORSTAND

 

 

 

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BASSG

BASSG – Dachverband von Solidargemeinschaften im Gesundheitswesen

Herzlich willkommen bei der BASSG. Solidarität ist uns sehr wichtig. Sie ist ein Grundprinzip menschlichen Handelns und nirgendwo wichtiger als im Bereich der Gesundheit. Solidargemeinschaften sind, neben den gesetzlichen und privaten Kassen, ein weiterer Weg der Krankenabsicherung im deutschen Gesundheitswesen. Es gibt diese Form der eigenverantwortlichen Solidarität schon seit Jahrzehnten. Dabei sichern sich die Mitglieder gegenseitig zu, sich im Krankheitsfall finanziell und menschlich beizustehen. Alle Mitglieder haben einen Rechtsanspruch auf eine umfassende Krankenversorgung und können die für sie am besten geeignete Therapie weitestgehend selbst auswählen. Das trägt maßgeblich zur nachhaltigen Gesundung bei.

Die BASSG setzt sich für eine bessere Wahrnehmung dieser alternativen Gesundheitsabsicherung in der Öffentlichkeit ein. Im Zentrum des Gesundheitswesens sollte die Solidarität stehen und nicht Kosten- oder Profitüberlegungen. Wir sind der Überzeugung, dass Solidargemeinschaften hohe Ansprüche an die Qualität und Professionalität ihrer Arbeit stellen sollten. Die BASSG hat sich die Aufgabe gestellt, zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Solidargemeinschaften beizutragen

Der Bundestag erkennt Solidargemeinschaften als Alternative zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und zulässige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an. Dies entschied das Parlament am 6. Mai 2021 im Rahmen des Digitale-Versorgung-und-Pflegegesetzes (DVPMG) in Berlin. Im Folgenden finden Sie einige Interessante Links mit Informationen rund um den Weg zur gesetzlichen Anerkennung von Solidargemeinschaften: